Die Satzung des HME
 

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Satzung

 

des

HYMER Mobil Eignerkreis e. V. (HME)

 Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 18. Mai 2002,
zuletzt geändert auf der Hauptversammlung am 11. Mai 2019,
eingetragen im Vereinsregister Braunschweig, Nr. 4154

(auch als PDF downloadbar - siehe unten)

 

 




Präambel

 

Der HME ist eine Gemeinschaft aus gleichgesinnten Eignern von HYMER-Reisemobilen – unabhängig von Modell und Baujahr. Die Mitglieder unterstützen einander durch den Erfahrungsaustausch. Hierfür werden jährlich neben der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern für die Mitglieder auf freiwilliger Basis Treffen und Touren mit Gelegenheit zum Dialog und Gedankenaustausch an wechselnden Orten angeboten. Es gibt keine Verpflichtung für Mitglieder zur Veranstaltung solcher Treffen. Die gemeinsame Teilnahme an organisierten Treffen anderer Veranstalter ist ebenfalls beabsichtigt. Weiterhin werden die Mitglieder über interessante Themen, Neuerungen, Vergünstigungen und Kooperationsangebote durch Infobriefe unterrichtet. Mit der HYMER AG soll ein konstruktiver Dialog geführt und technische Unterstützung durch Fachleute, auch anderer Zubehör-Anbieter, angeboten werden.

 

In diesem Sinne gibt sich der HME folgende Satzung:




§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "HYMER Mobil Eignerkreis e. V.".  Der Name kann mit „HME“ abgekürzt werden. Der Zusatz „e. V.“ ist nicht zwingend im Namen und sonstigen öffentlich zugänglichen Darstellungen, wie z. B. im Vereinslogo, zu führen.
  2. Er hat seinen Sitz in Braunschweig und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist es, die Mitglieder durch Erfahrungsaustausch zu unterstützen. Die Teilnahme an eigenen und fremdorganisierten Veranstaltungen fördert die Bildung insbesondere durch die Erweiterung des Verständnisses für Kunst, Kultur, Religion, Umweltschutz, Landschaftsschutz, Denkmalschutz, Heimatkunde, traditionelle Brauchtum und regionale Gegebenheiten. Die Tätigkeiten der Mitglieder erfolgen selbstlos.
  2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch

 

a.

Herausgabe eines vierteljährlich erscheinenden Infobriefes für Mitglieder

 

b.

Teilnahme an Treffen und Touren, die durch Mitglieder organisiert werden

 

c.

Teilnahme an fremdorganisierten Treffen und Touren

 

d.

Dialog mit der HYMER AG und Herstellern von Zubehör

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des HME dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder werden nicht am Vermögen des HME beteiligt, erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und beim Ausscheiden erhalten sie keine Anteile am Vereinsvermögen.
  3. Weder Mitglieder noch Dritte dürfen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Vorstand und durch die Mitgliederversammlung eingesetzte Gremien haben Anspruch auf Ersatz der durch die Vereinstätigkeit entstandenen tatsächlichen Kosten. Die Kosten sind durch qualifizierten Beleg nachzuweisen.
    Nicht erstattungsfähig, auch für die übrigen Mitglieder, sind insbesondere:

 

a.

Fahrtkosten, es sei denn, die Mitgliederversammlung gibt dem Vorstand in Einzelfällen einen Auftrag und beschließt hierfür die Erstattungsfähigkeit

 

b.

Sonstige Kosten für Erkundungsfahrten, z. B. Eintrittspreise oder Veranstaltungskosten

 

c.

Gaststätten- oder Wirtshausrechnungen

 


Erstattungsfähig sind insbesondere:

 

a.

Portokosten

 

b.

Verbrauch von Papier, Umschlägen bzw. Versandverpackungen

 

c.

Verbrauchsmaterial (z. B. Druckertoner) bzw. Vervielfältigungskosten

 

d.

Telefonkosten für notwendige Telefongespräche

 

e.

sonstige Büroverbrauchsmaterialien

  1. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
  2. Der HME haftet zivilrechtlich nur mit dem HME-Vermögen.
  3. Der HME ist parteipolitisch neutral.




§ 3 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zugehörigkeit zu einem Verband.




§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann jeder Eigner eines HYMER-Reisemobils werden, unabhängig von Modell und Baujahr des HYMER-Reisemobils. Ein Eigner ist die natürliche Person, die Eigentümer eines HYMER-Reisemobils ist, sowie deren Ehe- bzw. Lebenspartner in Gemeinschaft.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft ist an das Eigentum eines HYMER-Reisemobils gebunden. Bei Verkauf, sonstigem Eigentumsverlust oder Wechsel der Reisemobilmarke endet die Mitgliedschaft automatisch. Wird das Eigentumsrecht an einem HYMER-Reisemobil aufgegeben mit der Absicht, innerhalb eines halben Jahres dieses durch ein anderes HYMER-Reisemobil zu ersetzen, so ruht die Mitgliedschaft in diesem Zeitraum.
  4. Fördermitglieder können natürliche Personen werden, wenn sie mindestens drei Jahre ordentliches Mitglied waren und die Aufgaben und Ziele des Vereins weiterhin unterstützen. Außerordentliche Mitglieder nehmen ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teil.
  5. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Bestätigung des Vorstandsvorsitzenden erworben. Die Aufnahme oder Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen. Eine ablehnende Entscheidung ist vom gesamten Vorstand mehrheitlich zu treffen. Gegen eine ablehnende Entscheidung werden keine Rechtsmittel zugelassen.    
  6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
  7. Die Mitgliedschaft endet weiterhin durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Verscheiden des Mitglieds.
  8. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung (Brief, Fax, Mail) gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres.
  9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, sich unehrenhafter Handlungen schuldig macht oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  10. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis erfolgt, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt.
  11. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seine Interessen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind jedoch beitragsfrei.




§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge fest (Mitgliedsbeitrag). Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Einführung und die Höhe eines Aufnahmebeitrages und einer allgemeinen Umlage.
  2. Die Beiträge (Mitgliedsbeitrag und Aufnahmebeitrag) werden mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder festgesetzt. Eine allgemeine Umlage kann nur mit ¾ der Stimmen aller Mitglieder festgesetzt werden, wobei nicht anwesende Mitglieder ihre Stimme vorab schriftlich abgeben können.
  3. Die Mitglieder zahlen die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge bis spätestens einen Monat nach Beginn des Geschäftsjahres. Ist eine Aufnahmegebühr festgesetzt, wird diese sofort nach Bestätigung des Aufnahmeantrages fällig. Insbesondere die Mitgliedsbeiträge sollen durch die Kassenführung mittels SEPA-Lastschrift eingezogen werden.
  4. Neue Mitglieder erhalten mit der Aufnahmebestätigung ein Starterpaket bestehend aus:

 

a.

1 HME Aufkleber

 

b.

Namensschild

 

c.

Mitgliederliste

 

d.

Aufstellung der aktuell geplanten Treffen und Touren

 

e.

Satzung

  1. Mitglieder gemäß § 4, Nr. 3, Satz 3 (ruhende Mitgliedschaft) werden wie normale Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten behandelt.
  2. Es besteht keine Verpflichtung der Mitglieder zur Organisation oder Durchführung von Fahrten oder Treffen.
  3. Die Mitglieder können eigenverantwortlich Treffen und Touren organisieren. Die hierfür erforderlichen, transparent darzulegenden Ausgaben werden auf die jeweiligen Teilnehmer aufgeteilt und können über das Konto des HME als durchlaufender Posten abgewickelt werden. Zuschüsse aus dem Vereinsvermögen werden nicht gegeben. Überschüsse werden an die jeweiligen Teilnehmer ausgezahlt bzw. bei geringfügigen Beträgen (kleiner 5 € pro teilnehmender Partei) der Kasse zugeführt.
  4. Die Teilnahme an Touren und Treffen wird durch schriftliche Anmeldung und Zahlung der Beträge aus (7) verbindlich erklärt. Kostenfreie Absagen eines Teilnehmers sind bis 21 Tage vor Beginn der Veranstaltung möglich, es sei denn, in der Ausschreibung wird etwas Anderes vorgegeben. Danach werden die tatsächlich angefallenen Kosten gegen die angemeldeten Personen verrechnet und ein möglicher Restbetrag erstattet. Die Teilnahme erfolgt auf eigenes Risiko.
  5. Jedes Mitglied hat ein Recht auf Teilnahme an den für den HME angebotenen Veranstaltungen, es sei denn die Veranstaltung wird auf eine bestimmte Anzahl von Einheiten beschränkt und diese Anzahl ist mit der Anmeldung überschritten. Ist eine Veranstaltung zahlenmäßig beschränkt, werden die Anmeldungen nach dem Eingang der schriftlichen Anmeldung gewertet; gehen Anmeldungen gleichzeitig ein so entscheidet der Eingang der Umlagezahlung, danach das Los.
  6. Notwendige Ausgaben (z. B. Stellplatz, Saalmiete, Musik) für die Jahreshauptversammlung können aus dem Vereinsvermögen bezahlt werden. Hierfür ist ein Votum der Mitgliederversammlung notwendig.




§ 6 Mittel

  1. Die zur Erreichung der Ziele und Aufgaben erforderlichen Mittel erwirbt der HME insbesondere durch:

 

a.

Beiträge (Mitgliedsbeitrag, Aufnahmebeitrag)

 

b.

Umlagen

 

c.

Spenden jeglicher Art

 

d.

Zuwendungen und Zuschüsse

 

e.

Entgelte




§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:

 

a.

Mitgliederversammlung

 

b.

Vorstand




§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet.
  2. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder, die im Verein aufgenommen wurden, an. Die Gemeinschaft, die gemäß § 4, Nr. 2, Satz 2, als Eigner bestimmt ist, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme und kann diese Stimme nur einheitlich abgeben. Bei Unstimmigkeiten in der Gemeinschaft eines Eigners zählt diese Stimme als Enthaltung.
  3. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder und deren Angehörige teilnehmen. Stimmrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung kann weitere Gäste zulassen.
  4. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im zweiten Quartal statt.
  5. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Für die Einhaltung der Frist gilt das Datum des Poststempels. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangt oder es das Vereinsinteresse erfordert. Sie muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. Die Einladung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Für die Einhaltung der Frist gilt das Datum des Poststempels. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  7. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass der Antrag tatsächlich vom Vorstand zur Kenntnis genommen werden kann; im Zweifel hat der Antragsteller den Zugang zu beweisen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  8. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

a.

Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder

 

b.

Einsetzung weiterer Gremien, z.B. Kassenprüfer

 

c.

Wahl der Mitglieder weiterer Gremien

 

d.

Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

 

e.

Genehmigung des Finanzplans

 

f.

Aufnahme von Darlehen

 

g.

Beschlussfassung über den Jahresabschluss

 

h.

Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

 

i.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

 

j.

Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

 

k.

Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

 

l.

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

 

m.

Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden, sofern diese Satzung oder die Mitgliederversammlung nicht etwas Anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der JA- oder NEIN-Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen) gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Personenwahlen mit mehr als zwei Kandidaten hat eine Stichwahl zu entscheiden. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Bei nicht ordnungsgemäßer Einladung können 2/3 der Mitglieder die Beschlussfähigkeit herstellen. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung gemäß (5) ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
  2. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Über die Mitgliederversammlung, Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden behandelt wie ordentliche Mitgliederversammlungen. Abweichend hiervon ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder erschienen sind. Andernfalls müssen Beschlüsse durch eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung oder die ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden. Eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nicht innerhalb von drei Monaten stattfindet. Diese zweite außerordentliche Mitgliederversammlung ist ungeachtet der erschienenen Mitglieder zu Punkten der ersten außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung zur ersten und zur zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung hinzuweisen.




§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

 

a.

der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden

 

b.

der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden

 

c.

der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer

  1. Die Personen unter (1) bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB, jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, das die Personen unter (1b) und (1c) nur im Falle der Verhinderung der Person unter (1a) von der Vertretungsmacht Gebrauch machen. Die Person unter (1c) hat uneingeschränkte Vertretungsmacht im Bereich der laufenden Kontoführung. Die Vorstandsmitglieder haben sich untereinander abzustimmen.
  2. Die Vorstandsmitglieder, wie auch alle anderen Inhaber von Vereinsämtern, sind ehrenamtlich tätig. Für die Vorstandmitglieder ist eine Haftpflichtversicherung zu Lasten des Vereins abzuschließen.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden unabhängig voneinander und einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind ordentliche Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandmitglieds im Amt, selbst wenn hierdurch die Amtsdauer überschritten wird. Wiederwahlen sind mehrfach zulässig.
  5. Mit dem Verlust der Mitgliedschaftsrechte verliert das Vorstandsmitglied automatisch sein Amt.
  6. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während seiner Amtperiode kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss aus den Reihen der Mitglieder verstärken.
  7. Der Vorstand tagt in der Regel einmal jährlich direkt vor der Mitgliederversammlung.
  8. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied wiederspricht.
  9. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

 

a.

Führung der laufenden Geschäfte

 

b.

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

 

c.

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

d.

Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins

 

e.

Erstellung des Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres

 

f.

Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

  1. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 100 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der gesamte Vorstand die Zustimmung oder Genehmigung erteilt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 500 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Mitgliederversammlung die Zustimmung oder Genehmigung erteilt. Bei einem Geschäftswert von über 1000 € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung oder von mindestens der Hälfte der Mitglieder schriftlich zu belegen.




§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt nach Begleichung der Außenstände das gesamte Vermögen an die Mitglieder –ausschließlich Ehrenmitglieder- zu gleichen Teilen

 

 




Die Satzung in der aktuellen Fassung (2019) als PDF


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